Satzung des Trabi Team Thüringen – Weimar Land e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Trabi Team Thüringen-Weimar Land e.V.
2.
Er hat seinen Sitz in Hottelstedt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar unter VR 1056 eingetragen.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins sind Pflege, Erhaltung und Förderung von technischem Kulturgut in Form von Oldtimern der in der ehemaligen DDR gebauten Trabant-Serien.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch öffentliche Präsentationen und Aussstellungen der Fahrzeuge aber auch durch Teilnahme an regionalen und überregionalen Oldtimerveranstaltungen.
4. Damit erschließt sich dieses technische Kulturgut der Allgemeinheit und es wird das Interesse und Verständnis für die Erhaltung historischer Kraftfahrzeuge bei der breiten Bevölkerung geweckt. Gleichzeitig ist das ein Beitrag zur Bewahrung von Werten alter Handwerkskunst für kommende Generationen.

§ 3 Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglied können natürliche, volljährige oder auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahre bedürfen der Erlaubnis der Eltern, stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Mitteln des Vereins.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder Tod des Mitgliedes. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgeführt. Er kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich bis 30. September des laufenden Jahres erklärt werden.
2. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluss des erweiterten Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einen Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluss über Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
1. der Vorstand
2. der erweiterte Vorstand
3. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die beiden Vorsitzenden verpflichtet, von dieser Einzelvertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des jeweiligen anderen Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

Zusatz:
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als 200,00 EUR verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a. dem Vorstand
b. dem Kassenwart
c. dem Schriftführer
d. drei Beisitzer
e. zwei Revisoren

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
2. Leitung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
4. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes Vorlage der Jahresplanung.
5. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzung
Der Vorstand beschließt in Sitzungen des erweiterten Vorstandes, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung.
3. Weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
4. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.
5. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

§ 13 Protokollieren
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich einer gemeinnützigen Einrichtung zu, aber vorrangig an einen Oldtimer – Nachfolgeverein, sollte es diesen geben. Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind zu diesem Zeitpunkt die im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt das Einsetzen eines anderen Liquidators mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist die Stadt Weimar.


Die Satzung wurde am 22.12.2005 von der Gründungsversammlung beschlossen, daraufhin erfolgte am 10.03.2006 der Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar unter VR1056.

Am 15.12.2007 wurde von der Mitgliederversammlung die Änderung des § 2 Zweck des Vereins in dem jetzt vorliegendem Wortlaut beschlossen.

Niederzimmern, 15.12.2007
Trabi Team Thüringen-Weimar Land e.V.


Vereinsordnung zur Satzung

§ 1 Mitgliedsbeiträge
Die von den Vereinsmitgliedern gemäß §6 der Vereinssatzung zu zahlenden Beiträge sind jeweils spätestens bis 31.01 einen jeden Jahres zur Zahlung fällig. Bei verspäteter Zahlung sind vom Mitglied ab dem Monat Februar (ein Tag nach dem vorgenannten Zahlungstermin) Verzugszahlungen in Höhe von EINEM EURO pro Monat fällig..

§ 2 Einstufung der Zahlungen von M itgliedsbeiträgen
1.  AK = Aktivmitglieder –> 25 Euro bei Erfüllung der Arbeitstage
2. PM = Passivmitglieder –> 100 Euro, können an allen Aktivitäten teilnehmen, müssen an zwei Pflichtveranstaltungen teilnehmen (Trabi Treffen und Jahreshauptversammlung)
3.  AMR = Aktivmitglieder im Ruhestand –> zahlen 25 Euro wie AK-Mitglieder und müssen ihre Arbeitstage nicht erfüllen, da sie aus Gründen wie z.B. Krankheit oder anderer Ausfallerscheinungen freigestellt werden . Die AMR-Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen. AMR-Mitglieder müssen dennoch an den zwei Pflichtveranstaltungen (Trabi Treffen und Jahreshauptversammlung) teilnehmen.

§3 Teilnahme an Veranstaltungen
1. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, insbesondere zur Erfüllung des § 2 der Vereinssatzung an mindestens 16 Tagen aller zu Jahresbeginn für das laufende Jahr geplanten Maßnahmen des Vereins (dazu zählen auch die Schraubetage) teilzunehmen. Nachweis ist Anwesenheitsliste oder Statistik im Forum des TTT Weimar Land e.V.. Sollte das von Mitgliedern nicht realisiert werden können, erfolgt die Einstufung als PM-Mitglied. Diese Einstufung wird ab 01.01.2012 festgelegt. Als Grundlage für die Einstufung wird 2011 festgelegt und dann jährlich im Dezember wiederholt sowie bei Neuzugängen bei der Antrags-Ausfüllung festgelegt. Nachtzahlungen für 2011 entfallen.

§4 Kleiderregelung
1. Die aktiven und passiven Mitglieder sind bei Anlässen, bei denen sich unser Verein in der Öffentlichkeit zeigt (Treffen aller Art, Ausfahrten, Präsentationen im Vereinshaus oder bei anderen Veranstaltungen) zum Tragen der jeweiligen Vereinskleidung verpflichtet. Die Mitglieder beziehen diese Kleidung (Poloshirt oder Weste mit einheitlichem Druck) auf eigene Rechnung vom Verein.
2.  Wer wiederholt diese Regelung nicht einhält, kann zu einer Zahlung von 5 Euro in die Vereinskasse verpflichtet werden.


Die Satzung steht HIER als PDF zum Download bereit.